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Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergang des Eigentums oder der Stillegung

Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

    • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
    • die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
    • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
    • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
    • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage

    Auch Brauchwasseranlagen (z. B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Es wird eine Wasserversorgungsanlage errichtet, in Betrieb genommen, stillgelegt, bautechnische und baulich verändert oder das Eigentum oder Nutzungsrecht übertragen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Anzeige muss bei der für den Standort der Wasserversorgungsanlage zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Ziel der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

     

    Qualitätssicherung

    Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

    Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierten Laboren durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Benannte Stelle zugelassen werden. In Bayern ist hierfür die Benannte Stelle am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

    Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

     

    Verbraucherinformation

    Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
    • bei Errichtung, die Inbetriebnahme, sowie baulicher und betriebstechnischer Änderung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme
    • bei Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
    • bei Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der

    Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)