Bekanntmachung

Aufstellung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB
Markt Berolzheim "Bahnhofstraße"
- Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss -

Der Marktgemeinderat Markt Berolzheim hat am 17.02.2026 die Aufstellung der Außenbereichssatzung Markt Berolzheim „Bahnhofstraße“ nach § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen. 

Die Gemeinde möchte durch den Erlass der Satzung die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer maßvollen und verträglichen, gewerblichen Nutzung schaffen und die Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten im Gebiet steuern. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf ca. 2,23 ha und umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 1127/2 (Teilfläche) und 1129 (Teilfläche) der Gemarkung Markt Berolzheim.

In der Marktgemeinderatssitzung vom 17.02.2026 wurde nunmehr der vom Planungsbüro Dunz, Brunnengasse 1, 91781 Weißenburg i. Bay. erstellte Entwurf des Bauleitplans gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf der Außenbereichssatzung Markt Berolzheim „Bahnhofstraße“ des Marktes Markt Berolzheim in der Zeit

vom 16. März 2026 bis 17. April 2026

öffentlich ausgelegt.

Die Planunterlagen können während der Dienstzeit in der Verwaltungsgemeinschaft Altmühltal, Hauptstraße 37, 91802 Meinheim, Zimmer 105 oder im Internet (siehe PDF-Dateien unten) eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Die Bedenken und Anregungen sollen elektronisch an bauamt@vgem-altmuehltal.de, alternativ auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Altmühltal vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.